Lokallust Haltern am See - page 37

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Seit Jahresanfang dürfen Heiz-
kessel, die vor 1985 in Ein- oder
Zweifamilienhäuser aber auch
in Miethäusern eingebaut wur-
den, nicht mehr betrieben
werden. So sieht es die aktuel-
le
Energieeinsparverordnung
(EnEV) vor, und die Maßnahme
ist sinnvoll: Denn alte Heizungen
verbrauchen zu viel Heizenergie
und belasten die Umwelt ganz
erheblich. Stichtag für den Aus-
tausch war der 1. Januar 2015.
Wer nicht nachrüstet, muss mit
Geldbußen rechnen. Allerdings
gibt es Ausnahmen.
Brennwertkessel und Nieder-
temperaturkessel haben einen
hohen Wirkungsgrad und sind
daher von der Austauschpflicht
nicht betroffen - auch wenn sie
älter als 30 Jahre sind. Soge-
nannte
Konstanttemperatur-
kessel, die vor 1985 eingebaut
wurden, müssen jedoch ausge-
tauscht werden.
Ebenfalls von der Regelung aus-
genommen sind Anlagen, die
ausschließlich der Warmwas-
serbereitung dienen, oder Kü-
chenherde und Geräte, die den
Raum, in dem sie sich befinden,
beheizen.
Auch Heizkessel, die unter vier
und über 400 KW Leistung brin-
gen, sind ausgenommen.
Eigentümer von Ein- und Zwei-
familienhäusern sind von der
Austauschpflicht befreit, wenn
sie bereits am 1. Februar 2002
das Eigenheim oder eine Woh-
nung in einem Zweifamilien-
haus selbst genutzt haben.
Allerdings: Kommt es zu einem
Eigentümerwechsel, endet die
Befreiung von der Austausch-
pflicht. Der neue Besitzer muss
den alten Kessel dann innerhalb
von zwei Jahren durch ein neu-
es Heizsystem ersetzen.
Wer einen alten Heizkessel be-
treibt und sich über das Baujahr
unsicher ist, sollte den SHK-
Fachmann vor Ort aufsuchen.
Der Profi informiert über das
Alter und den Typ der bestehen-
den Anlage und weiß, ob diese
austauschpflichtig ist. Zudem
berät er zu modernen, energie-
effizienten Systemen und über-
nimmt sowohl Einbau als auch
Wartung.txn-p
Austauschpflicht für Gas- und Ölheizungen,
die älter als 30 Jahre sind.
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