Land NRW hat Neuregelung zur Notbetreuung in Schulen und Kitas getroffen

von Martina Jansen (Kommentare: 0)

Land NRW hat Neuregelung zur Notbetreuung in Schulen und Kitas getroffen

Durch die Erweiterung des Angebots ist auch die Betreuung von Kindern am Wochenende sichergestellt

Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine Neuregelung zur Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, beschlossen. Die Neuregelung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration sowie des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen umfasst auch die Notbetreuung in Schulen und Kindertagesstätten am Wochenende.

Ab Montag (23. März 2020) reicht es aus, dass ein Elternteil in kritischer Infrastruktur tätig ist, um das Angebot der Notbetreuung in Anspruch nehmen zu können. Das bedeutet, dass nicht, wie bisher, zwei Bescheinigungen des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit vorgelegt werden müssen. Alleinerziehende, die etwa in systemrelevanten Berufsgruppen tätig sind, brauchen neben der Arbeitgeberbescheinigung keine weiteren Nachweise zu erbringen.

Die Neuregelung kann allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuung des Kindes oder der Kinder nicht anderweitig verantwortungsvoll im privaten Umfeld organisiert werden kann. „Ich bitte die Eltern eindringlich, das Angebot des Betreuungsanspruchs wirklich nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn keine andere Möglichkeit besteht. Oberste Priorität hat nämlich weiterhin, persönliche Kontakte weitestgehend einzuschränken“, sagt Bürgermeister Tobias Stockhoff.

Der Betreuungsanspruch, so sieht es die Neuregelung des Landes vor, wird in den Einrichtungen oder Kindertagespflegestellen erfüllt, mit denen Eltern einen Betreuungsvertrag haben. Einen Anspruch auf Betreuung haben fortan auch Eltern, die keinen Betreuungsvertrag mit einem Kindertagesbetreuungsangebot haben.

Die Neuregelung sieht darüber hinaus vor, dass die Betreuung von Kindern bis einschließlich 19. April 2020 bei Bedarf auch am Wochenende sichergestellt ist. Von der Regelung ausgenommen sind in den Osterferien die Tage von Karfreitag bis Ostermontag (10. bis 13. April 2020).

Für Rückfragen stehen die Schulverwaltung (schulverwaltung@dorsten.de) und das Jugendamt (jugendamt@dorsten.de) unter den folgenden E-Mailadressen zur Verfügung.

Auf der Website www.dorsten.de können die Eltern eine Erklärung herunterladen, dass Sie anderweitig keine andere Lösung organisieren können.

Text: Stadt Dorsten

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