Brauchtum

von Martina Jansen (Kommentare: 0)

Brauchtum

Erlass des Landes bestätigt Verbot von „Osterfeuern“ – auch ohne Publikum

Die Landesregierung hat per Erlass noch einmal klargestellt, dass jegliches Abbrennen von „Osterfeuern“ untersagt bleibt.

Das Verbrennen von Gegenständen wie auch Grünschnitt ist nach § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG) grundsätzlich verboten.

Ausnahmen von diesem Verbot wären allein möglich als Oster- oder Brauchtumsfeuer, die für jedermann zugänglich sein müssen. Diese Brauchtumsfeuer sind allerdings als Veranstaltung nach der Corona-Schutz-Verordnung des Landes gegenwärtig ebenfalls verboten.

Das Land weist deshalb noch einmal darauf hin, dass Feuer im Freien nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden dürfen. Die Bezirksregierungen wurden darum gebeten, den landeseinheitlichen Vollzug des aktuellen Erlasses sicherzustellen

Pressemeldung vom 18.03.2020:

Brauchtum

Abbrennen von Osterfeuern ist verboten – auch im privaten Kreis

Im Ordnungsamt gehen derzeit viele Anfragen ein, ob Osterfeuer denn privat abgebrannt werden dürften, wenn die großen Veranstaltungen in den Stadtteilen nicht stattfinden.

Die Antwort ist eindeutig: Nein.

Auf dem Gebiet der Stadt Dorsten sind alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt. Das umfasst auch jegliche Osterfeuer.

Diese Maßnahme dient dem Infektionsschutz. Alle überflüssigen persönlichen Kontakte sollen bis auf weiteres unterbleiben. Wer sich nicht daran hält, weil er selbst keine schwere Erkrankung durch das Virus fürchtet, ist im höchsten Maße egoistisch. Er ignoriert, dass Menschen im hohen Lebensalter oder mit Vorerkrankungen schwere Krankheitsverläufe und womöglich um ihr Leben fürchten müssen, wenn sie sich mit Corona infizieren.

Jeder persönliche Kontakt kann eine Weitergabe der Infektion sein. Deshalb müssen wir alle uns auf die allernotwendigsten Kontakte beschränken – und dies auch nur unter Einhaltung der bekannten Hygieneempfehlungen.

Darüber hinaus bleibt das Verbrennen jeglicher Materialien im Freien verboten nach § 7 Abs. 1 des Landesimmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 15 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Dorsten. Nach dem Verbot aller Veranstaltungen gilt auch die ansonsten übliche Ausnahme von diesen Paragrafen für Brauchtumsfeuer natürlich nicht mehr.

Aus dem Veranstaltungsverbot in Verbindung mit dem Verbot, im Freien Feuer anzuzünden, ergibt sich, dass in diesem Jahr jede als „Osterfeuer“ getarnte Abfallverbrennung verboten ist, auch wenn daran nur wenige oder keine Personen teilnehmen.

Text: Stadt Dorsten

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