Meldeportal für einrichtungsbezogene Impfpflicht im Kreis Recklinghausen

von Martina Jansen (Kommentare: 0)

Meldeportal für einrichtungsbezogene Impfpflicht im Kreis Recklinghausen Meldungen ab dem 16. März möglich

Meldungen ab dem 16. März möglich

Ab Mitte nächster Woche gilt bundesweit die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Bis zum 15. März müssen Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen ihren Arbeitgebern einen Immunisierungsnachweis vorlegen. Die Nachweispflicht gilt allerdings nicht nur für die Beschäftigten, sondern auch für Externe wie Handwerker, Dienstleister, Ehrenamtliche und viele mehr, die regelmäßig in den Einrichtungen tätig sind.

Die Einrichtungsleitungen sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt ab dem 16. März schnellstmöglich zu melden, wenn Nachweise fehlen oder Zweifel an der Echtheit bestehen. Das Land hat hierfür eine Frist bis zum 31. März vorgesehen. Die Meldungen an die Kreisverwaltung erfolgen über ein eigens eingerichtetes Online-Formular, das ab dem 16. März verfügbar sein wird.

Das Formular ist im Serviceportal hinterlegt, den Link dazu sowie Informationen zur Registrierung gibt es ab sofort unter www.kreis-re.de/coronaimpfung. Einrichtungen müssen sich einmalig beim Servicekonto.NRW registrieren, um das Formular nutzen zu können. Die einmal im Servicekonto.NRW erfassten Daten können in allen angeschlossenen Portalen und Online-Angeboten verwendet werden. Dazu gehören Online-Angebote von Städten, Gemeinden und Kreisen genauso wie die von Ministerien und Behörden der Landesverwaltung NRW.

Nach der Meldung ist das Gesundheitsamt am Zug. Es muss sich bis zum 15. Juni einen Gesamtüberblick über die konkrete Situation vor Ort verschaffen. Wenn eine Einrichtung das Fehlen des Nachweises an das Gesundheitsamt meldet, nimmt es Kontakt zum Beschäftigten auf und fordert den entsprechenden Nachweis ein. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder an der inhaltlichen Richtigkeit von vorgelegten Befreiungsnachweisen, kann das Gesundheitsamt zudem eine ärztliche Untersuchung anordnen, ob eine medizinische Kontraindikation vorliegt.

Wird innerhalb einer angemessenen Frist kein Nachweis vorgelegt oder der Aufforderung nach einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet, besteht für das Gesundheitsamt die Möglichkeit, der betroffenen Person zu untersagen, die Räumlichkeiten der jeweiligen Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden.
Für Menschen, die bislang noch nicht geimpft sind, gibt es weiterhin die Impfangebote in verschiedenen Impfstellen im Kreis Recklinghausen. Öffnungszeiten und Termine gibt es auf www.kreis-re.de/coronaimpfung.

Hintergrund:
Der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen alle Personen, die in einer der in §20a des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen tätig sind – ungeachtet der Art ihrer Tätigkeit oder ihres Beschäftigungsverhältnisses. Zu den genannten Einrichtungen gehören unter anderem Krankenhäuser und Tageskliniken, Pflegeheime sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe.

Nach den Landesvorgaben gilt eine Person als vollständig geimpft, sofern sie im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist, der dokumentiert, dass die vom Paul-Ehrlich-Institut (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) veröffentlichte Anzahl an erforderlichen Impfstoffdosen für eine vollständige Schutzimpfung in Abhängigkeit vom jeweils verwendeten Impfstoff verabreicht wurde.

Text: Kreis Recklinghausen

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